Versicherungslexikon – i

IKK
IKK ist die Abkürzung für die Innungskrankenkassen.

 

Innungskrankenkasse
Die Krankenkassen sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. In Deutschland gibt es rund 200 Krankenkassen, die in drei unterschiedliche Klassen eingeteilt sind. Eine dieser drei Klassen sind die Primärkassen, zu denen auch die Innungskrankenkassen (IKKs) gehören. Deren Anzahl beläuft sich auf insgesamt 18 Kassen, von denen drei zu den so genannten Direktkrankenkassen zählen.

Die Innungskrankenkassen sind aus den so genannten Gesellenbruderschaften heraus entstanden, deren Existenz bis in das Mittelalter zurückreicht. Unter einer Gesellenbruderschaft ist ein Zusammenschluss von Arbeitern zu verstehen, die in handwerklichen Berufen tätig waren. Die Zunftmitglieder haben sich gegenseitig unterstützt. Wenn beispielsweise ein Zunftmitglied krank wurde, konnte es bei der Gesellenbruderschaft ein Überbrückungsdarlehen aufnehmen. Bereits im Jahr 1892 wurden die Gesellenbruderschaften zu Trägern der Sozialversicherung, was für die Innungskrankenkassen bedeutet, dass sie zu den ältesten und traditionsreichsten Krankenkassen zählen.

Lange Zeit über waren bei den Innungskrankenkassen ausschließlich Arbeitnehmer und Selbständige versichert, die einen handwerklichen Beruf ausgeübt haben. Desweiteren waren natürlich auch deren Familienmitglieder über die Innungskrankenkassen versichert. Doch in den vergangenen Jahren haben sich die Innungskrankenkassen auch für Angehörige anderer Berufsgruppen geöffnet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sie sich als relativ moderne Krankenversicherer präsentieren, die aber stets ihren Wurzeln bzw. Ursprüngen treu geblieben sind. Deshalb ist auch nicht verwunderlich, dass nahezu alle Menschen, die einen handwerklichen Beruf ausüben, bei einer Innungskrankenkasse versichert sind.

Wie einleitend bereits erwähnt wurde, gibt es in Deutschland 3 Direkt-Innungskrankenkassen. Sie arbeiten sehr kosteneffizient, weil sie mit ihren Mitgliedern ausschließlich per Telefon oder E-Mail in Verbindung stehen. Aufgrund dieses Modells können die Mitglieder der Direkt-Innungskrankenkassen von besonders attraktiven Konditionen bzw. vergleichsweise niedrigen Beitragssätzen profitieren.

 

Insassenunfallversicherung
Bei der Insassenunfallversicherung handelt es sich um eine spezielle Unfallversicherung für den Kraftfahrtbereich. Der Versicherungsschutz ist nicht personen-, sondern fahrzeugbezogen, was letztendlich bedeutet, dass selbst der Fahrzeughalter (der gleichzeitig Versicherungsnehmer ist) nur dann versichert ist, wenn er sich im versicherten Fahrzeug befindet. Sollte er sich in einem anderen Fahrzeug befinden und sich ein Unfall ereignen, so kann der Schaden nicht über dessen Insassenunfallversicherung reguliert werden.

Es gibt zwei unterschiedliche Modelle die bestimmen, für welche Insassen eines Fahrzeugs der Versicherungsschutz gilt. Beim ersten Modell handelt es sich um das so genannte Pauschalsystem, das in der Praxis am weitesten verbreitet ist. Bei diesem Modell sind alle Insassen eines Fahrzeugs versichert. Beim 2. Modell, dem sogenannten Platzsystem, besteht die Möglichkeit, ausschließlich bestimmte Plätze im Fahrzeug zu versichern.

Das Leistungsspektrum der Insassenunfallversicherung erstreckt sich über mehrere Bereiche. Stirbt ein Fahrzeuginsasse, so wird an die Hinterbliebenen eine Todesfallsumme ausgezahlt. Im Falle von Invalidität erhält der Betroffene die so genannte Invaliditätssumme. Beide Summen entsprechen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme. Im Schadensfall wird die Versicherungssumme auf alle anspruchsberechtigten Insassen aufgeteilt. Desweiteren sieht die Insassenunfallversicherung auch die Leistung von Unfall-Tagegeld sowie von Krankenhaustagegeld vor, wobei die Zahlungen auf einen vertraglich vereinbarten Zeitraum beschränkt sind.

Unter Versicherungsexperten gilt die Insassenunfallversicherung als äußerst umstritten. Dies liegt in erster Linie daran, dass sich ihre Leistungen mit den Leistungen anderer Versicherungen wie zum Beispiel der Kfz-Haftpflichtversicherung oder der Krankenversicherung überschneiden. Im Schadensfall bietet sie den Insassen deshalb nur dann einen wirklichen Nutzen, wenn kein Unfallverursacher bestimmt werden kann oder dieser nicht existent ist. Letzteres ist zum Beispiel möglich, wenn ein Unfall durch Steinschlag oder höhere Gewalt verursacht wurde.

 

Insolvenzgeld
Durch die Regelungen zum Insolvenzgeld wird der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses gesichert. Zur Vermeidung versicherungsrechtlicher Nachteile sind daneben die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung und die Beiträge zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) gesichert, soweit diese auf Arbeitsentgelte für die genannten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses entfallen. Das insolvenzgeld ist lohnsteuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Antrag vor dem Insolvenzereignis
Ein Anspruch auf Insolvenzgeld entsteht, wenn die Arbeitnehmer im Inland beschäftigt waren und bei

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,
  • Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
  • vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,

für die vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Das Insolvenzgeld kann von der Arbeitsagentur unter bestimmten Voraussetzungen auch als Vorschuss gewährt werden.

Da hier Grundlage für den Anspruch die arbeitsrechtlichen Regelungen sind, ist die Gewährung von Insolvenzgeld an Dritte vor dem Insolvenzereignis grundsätzlich nicht möglich.

Zuständige Arbeitsagentur
Für den Antrag und die Auszahlung des Insolvenzgeldes ist die Arbeitsagentur zuständig, in deren Zuständigkeitsbezirk die Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt.

Ausschlussfrist
Die Anträge auf Insolvenzgeld durch Dritte, die auf einer Übertragung. Pfändung oder Verpfändung des Arbeitsentgelts beruhen, sind innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III).

Aufbringung der Mittel
Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld werden durch eine Insolvenzgeldumlage der Arbeitgeber aufgebracht. Diese liegt zurzeit bei 0,06%.

Die Insolvenzgeldumlage wird von den Einzugsstellen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit überwiesen.

 

Invalidität
Führt eine Unfallverletzung zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, besteht ein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Die Invalidität muss innerhalb 1 Jahres nach dem Unfall eintreten und spätestens innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall schriftlich von einem Arzt festgestellt und vom Versicherten geltend gemacht werden. Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität und der vereinbarten Versicherungssumme.

Unter Invalidität ist eine Beeinträchtigung des körperlichen oder auch geistigen Zustands eines Menschen zu verstehen. Sie kann von Geburt an bestehen oder aber auch auf einen Unfall oder eine Krankheit zurückzuführen sein. Im Zusammenhang mit dem Thema Versicherung spielt der Begriff Invalidität in 2 Bereichen, nämlich sowohl bei der gesetzlichen Rentenversicherung als auch bei der privaten Unfallversicherung, eine wichtige Rolle.

Invalidität im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Begriff der Invalidität war vor langer Zeit in den Sozialgesetzbüchern verankert. Doch im Lauf der Jahre wurde das Gesetz erweitert und die Invalidität von der Berufsunfähigkeit abgelöst. Doch selbst die Berufsunfähigkeit ist inzwischen nicht mehr gesetzlich verankert, da sie wiederum von der verminderten Erwerbsfähigkeit abgelöst werden sollte.

Wurde jemand aus Sicht des Gesetzes invalide und gleichzeitig auch erwerbsunfähig, so konnte er eine Invalidenrente beziehen. Wer seither bezugsberechtigt ist, kann die Invalidenrente auch heute noch beziehen. Wird man heute berufsunfähig, so besteht unter der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen lediglich ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die erheblich geringer als einer Invalidenrente ausfällt.

Invalidität im Bereich der privaten Unfallversicherung
Die private Unfallversicherung sieht die Leistung einer Einmalzahlung sowie von Unfall-Tagegeld und Krankentagegeld vor, wenn ein Versicherungsnehmer aufgrund eines Unfalls invalide wird. In diesem Zusammenhang spielt es übrigens keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer weiterhin erwerbsfähig ist oder nicht.

Was die Höhe der Versicherungsleistung betrifft, so hängt diese sowohl von der Anzahl an Unfall- und Krankenhaustagen wie auch vom so genannten Invaliditätsgrad ab. Dieser bezeichnet das Ausmaß der Invalidität. So ist zum Beispiel der Invaliditätsgrad eines Blinden höher als der einer Person, die einen kleinen Finger verloren hat. Das Verhältnis zwischen Versicherungssumme und Invaliditätsgrad dürfen die Versicherer mittlerweile selbst bestimmen. Die Invalidität muss gegenüber dem Versicherer anhand eines ärztlichen Gutachtens nachgewiesen werden.



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Ende des Beitrags 2012-0421-133jK – 1-2012-133-0217-26 – Stand: 06.03.2020
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