Versicherungslexikon – J

Jagdhaftpflichtversicherung
Die Jagdhaftpflichtversicherung (die umgangssprachlich auch gern als Jägerversicherung bezeichnet wird) ist eine Haftpflichtversicherung für Jäger, Jagdpächter, Jagdherren, Jagdaufseher, Förster, Försteraufseher und Forstbeamte. Sie kommt für Schadensansprüche auf, die mit der Jagd in Verbindung stehen und von Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend gemacht werden. Der Versicherungsschutz einer Jagdhaftpflichtversicherung erstreckt sich sowohl über Personen- wie auch Sach- und Vermögensschäden.

Der Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung ist für jeden, der einen Jagdschein beantragen möchte, gesetzlich vorgeschrieben. Die Behörden stimmen der Vergabe eines Jagdscheins nur dann zu, wenn der Antragsteller das Bestehen des Versicherungsschutzes im Vorfeld schriftlich nachweisen kann. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Versicherungsschutz für einen Zeitraum gelten muss, der sich über die gesamte Gültigkeitsdauer des Jagdscheins erstreckt.

Viele Menschen hegen den Irrglauben, dass ausschließlich Schäden versichert sind, die unmittelbar mit einem Jagdunfall in Verbindung stehen. Allerdings ist der Versicherungsschutz einer Jagdhaftpflichtversicherung erheblich größer. Es sind alle Schäden abgedeckt, die unmittelbar mit der Jagd in Verbindung stehen. Somit ist nicht nur der klassische Jagdunfall versichert, sondern auch andere Schäden wie zum Beispiel Unfälle, die auf die Nutzung von Hochsitzen zurückzuführen sind. Desweiteren sind auch die Jagdhunde versichert: sollten die Hunde während der Jagd einen Schaden hervorrufen, so kann dieser vom Geschädigten ebenfalls gegenüber der Jagdhaftpflichtversicherung geltend gemacht werden.

 


Bei vielen Versicherungsanbietern gilt der Versicherungsschutz nicht nur innerhalb Deutschlands. Dies kann bedeuten, dass man für einen Jagdaufenthalt im Ausland nicht zwingend eine Zusatzversicherung abschließen muss.

Wie bei allen anderen Versicherungsprodukten auch, gilt es den Leistungsumfang einer Jagdhaftpflichtversicherung vor dem Abschluss genau zu überprüfen. Besonderes Augenmerk sollte man vor allem den Deckungssummen schenken. Desweiteren kann es für einige Jäger wichtig sein, dass der bereits angesprochene Versicherungsschutz für das Ausland besteht oder dass gegebenenfalls mehr als nur ein Jagdhund versichert ist.

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze
Das Jahresarbeitsentgelt ist für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht maßgebend (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Für das Jahr 2020 beträgt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) 62.550 Euro.

Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Wesentlich für die Anrechnung auf die JAE-Grenze ist, dass das Arbeitsentgelt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt wird.

Zur Beurteilung der Versicherungspflicht wird das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt nach folgendem Schema berechnet:

  • Einkünfte aus der Beschäftigung im Voraus für ein Jahr
  • abzgl. Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt sind
  • abzgl. Einnahmen, die unregelmäßig gezahlt werden (regelmäßig: mindestens einmal jährlich)
  • abzgl. Familienzuschläge
  • = regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

Die Versicherungspflicht endet im Laufe der Beschäftigung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das zu berücksichtigende Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche JAE-Grenze übersteigt, wenn auch die JAE-Grenze des Folgejahres überschritten wird.

Neben der beschriebenen allgemeinen JAE-Grenze gibt es noch eine besondere JAE-Grenze. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAE-Grenze ( = 40.500 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren.

Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Vollkrankenversicherung handeln.

Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere JAE-Grenze übersteigt (2020 = 56.250 Euro), bleiben sie versicherungsfrei.

Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen JAE-Grenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei künftigen Neueinstellungen zu prüfen.

 

Jahresarbeitsverdienstgrenze
Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen eines Versicherten in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall in der Unfallversicherung eingetreten ist (§ 82 SGB VII).

Für kraft Gesetzes versicherte selbstständig Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen.

Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Unfallversicherung das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60% der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (2020: 22.932 Euro alte Bundesländer bzw. 21.672 Euro neue Bundesländer).

Der gesetzliche Höchstbetrag für den Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Unfallversicherung maßgebenden Bezugsgröße (2020: 76.440.00 Euro alte Bundesländer bzw. 72.240 Euro neue Bundesländer).

Die Unfallversicherungsträger können in ihrer Satzung eine höhere Obergrenze bestimmen.

Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft Gesetzes versicherten selbstständig Tätigen, der kraft Satzung versicherten Unternehmer, Ehegatten und Lebenspartner und der freiwillig Versicherten ist anstelle der Arbeitsentgelte der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme).

 

Vermissen Sie einen wichtigen Begriff oder Hinweis? Helfen Sie uns doch. Schreiben Sie uns. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns über ihre Mithilfe bei der Erweiterung und Vervollständigung dieses Versicherungslexikons.
Ende des Beitrags 1-2020-052-1834-1 – Stand: 04.03.2020
Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen, Schreibfehler und Irrtum vorbehalten. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert worden. Weder der/die Autor/Autorin noch die Webseitenbetreiber übernehmen eine Haftung für etwaige Negativfolgen, die sich durch die Anwendung dieses Beitrages ergeben oder ergeben können. Hinweise, Tipps, Ratschläge und Empfehlungen ersetzen keine Rechtsberatung oder ärztliche Untersuchung und Diagnose. Im Zweifelsfall lassen Sie sich bitte vor Anwendung dieses Beitrages fachlich beraten, wie zum Beispiel durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder eine Ärztin bzw. einen Arzt.
Sämtliche Bezeichnungen auf dieser Webseite richten sich an alle Geschlechter.

Beitrag teilen

Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter:

Erhalten Sie einmal in der Woche eine E-Mail mit unseren neuesten Beiträgen.
Wir senden keinen Spam! Erfahren Sie mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*