Versicherungslexikon – M

Mallorca-Police
Bei der sogenannten Mallorca-Police handelt es sich um eine Zusatzversicherung für Kraftfahrzeuge, die sowohl für eigene wie auch für gemietete Fahrzeuge abgeschlossen werden kann. Sie bietet einen grundlegenden Versicherungsschutz für das Autofahren im Ausland. Weil sie vor allem von Urlaubern sehr häufig abgeschlossen wird und Mallorca eines der beliebtesten Urlaubsziele ist, hat sich im Laufe der Jahre die Bezeichnung Mallorca-Police eingebürgert. Allerdings ist es längst nicht so, dass der Versicherungsschutz nur auf Mallorca gilt. Er ist ebenso auch in einer Vielzahl anderer Länder gültig.

Mit der Mallorca-Police kann der Versicherungsumfang des eigenen Fahrzeugs oder eines Mietfahrzeugs erheblich erweitert werden. Besonders wenn man Fahrzeuge im Ausland mietet ist es häufig von großem Vorteil, wenn zuvor eine Mallorca-Police abgeschlossen wurde, denn häufig bietet die Versicherung der Autovermietung keinen grundlegenden Schutz. Sollte man Unfallverursacher sein und von den Unfallbeteiligten Haftungsansprüche geltend gemacht werden kann es sein, dass die Versicherungssumme nicht ausreichend hoch bemessen ist und man die Kosten aus eigener Tasche bezahlen muss. Mit der Mallorca-Police kann man sich vor diesem Fall schützen: Kommt es zum Unfall und reicht der bestehende Versicherungsschutz nicht aus, so werden die übrigen Kosten vom Anbieter der Mallorca-Police übernommen.

Entgegen der weitläufigen Annahme, dass man die Mallorca-Police im Ausland bei einem ausländischen Anbieter abschließt, erfolgt der Vertragsabschluss bei einem deutschen Versicherungsanbieter. Bei Vertragsabschluss sollte man die Versicherungsbedingungen genau lesen und ggf. mehrere Angebote miteinander vergleichen. Eine gute Police zeichnet sich dadurch aus, dass sich der Versicherungsschutz nicht nur über den Fahrer sondern über die gesamte Familie bzw. über alle Fahrzeuginsassen erstreckt. Desweiteren gilt es zu überprüfen, in welchen Ländern der Versicherungsschutz gilt und ob für bestimmte Länder die Zahlung einer zusätzlichen Gebühr erforderlich ist. Der Versicherungsschutz besteht in aller Regel für die Dauer von einem Jahr.

 

Managerhaftpflichtversicherung
Mit der Managerhaftpflichtversicherung können sich Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte sowie Mitarbeiter in Führungspersonen gegen Schadenersatzansprüche versichern, die von ihrem Unternehmen, dessen Eigentümern oder auch von Kunden oder Lieferanten geltend gemacht werden. Sie wird von einigen Versicherern auch als D & O Versicherung (Director’s and Officers’s liability insurance) bezeichnet.

Mittlerweile können Manager auch in Deutschland für ihre Entscheidungen haftbar gemacht werden. Dies bedeutet, dass sie für Fehlentscheidungen mit ihrem Privatvermögen haften. Wenn der Schadensfall eintritt, kommt die Managerhaftpflichtversicherung nicht nur für Schadensersatzansprüche auf, sondern übernimmt auch weitere Kosten, die zum Beispiel durch Gerichtsverfahren hervorgerufen werden. Vor allem die Übernahme der Gerichtskosten kann von hoher Bedeutung sein: im Falle von Fehlentscheidungen, die vom Management eines Unternehmens getroffen werden, liegt eine Umkehr der Beweislast vor. Das bedeutet, dass von den Managern belegt werden muss, keine Fehlentscheidungen getroffen zu haben.

Versichern können sich die Leiter und Führungskräfte von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie von Genossenschaften. Desweiteren können auch Vorstände von Stiftungen und Vereinen eine Managerhaftpflichtversicherung abschließen.

Was die Höhe des Versicherungsbeitrags betrifft, so hängt diese von vielen Faktoren ab. Damit ein Versicherer ein entsprechendes Angebot erstellen kann, müssen diesem zahlreiche Dokumente, zum Beispiel Bilanzen oder auch die Lebensläufe der Manager, vorgelegt werden. Die eigentliche Beitragsleistung muss übrigens nicht zwangsweise von den Managern selbst übernommen werden. In kleineren Unternehmen ist diese Vorgehensweise zwar häufig anzutreffen. Doch in großen Unternehmen werden die Beiträge üblicherweise vom Arbeitgeber übernommen.

 

Märzklausel;
Einmalzahlungen sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn

  • die Einmalzahlung vom 01.01. – 31.03. eines Jahres gezahlt wird und
  • das Versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und
  • die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt. Für Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, wird bei der Beurteilung, ob die Märzklausel anzuwenden ist, einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung zugrunde gelegt.

Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 3.500 Euro. Im März 2020 erhält sie eine Gewinnbeteiligung am Erfolg des Unternehmens in Höhe von 4.000 Euro. Es ist die anteilige Jahres-BBG in der Krankenversicherung zu bilden.

Anteilige Jahres-BBG vom 01.01. bis 31.03.2020:
KV: 4 687,50 Euro x 3 Monate = 14,062,50 Euro

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt:
KV: 3.500 Euro x 3 Monate = 10.500 Euro

Die Differenz zwischen der anteiligen Jahres-BBG und der Gesamtsumme des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts entscheidet über die Zuordnung. In diesem Beispiel beträgt die Differenz in der Krankenversicherung 3.562,50 Euro – die Gewinnbeteiligung in Höhe von 4.000 Euro übersteigt die Differenz mit der Folge, dass die Einmalzahlung dem Entgeltabrechnungszeitraum Dezember des Vorjahres zuzuordnen ist.

Achtung: Es gelten dann die Beitragsberechnungsfaktoren von Dezember 2019!

Der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres ist in der Regel der Dezember. Hat das Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, nicht im gesamten Vorjahr bestanden, so ist die Zuordnung zum letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen.

Wird eine Einmalzahlung nach beendetem oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.03. eines Jahres gezahlt und ist diese beitragsrechtlich einem Zeitraum von Januar bis März zuzuordnen, findet die Märzklausel keine Anwendung.

Eine Einmalzahlung, die dem Vorjahr zuzuordnen ist, ist ausschließlich mit einer gesonderten Meldung (Abgabegrund 54) zu melden.

Als Beschäftigungszeitraum sind der erste und letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts und das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt einzutragen.

 

Mediation
Mediation ist eine freiwillige außergerichtliche Konfliktbeilegung. Mit Hilfe der Moderation einer neutralen Person (Mediator), die der Versicherer vermittelt, erarbeiten die Parteien eigenverantwortlich eine Problemlösung. Der Mediator trifft keine Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist lediglich für das Verfahren verantwortlich.

Einige Rechtsschutz-Versicherungen tragen den auf den Versicherungsnehmer entfallenden Anteil an den Kosten der Mediation.

Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Für die Tätigkeit des Mediators ist die Rechtsschutz-Versicherung nicht verantwortlich.



Medizinischer Dienst
Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes (MD) sind in § 275 SGB V beschrieben. Hierzu gehören Stellungnahmen für die Krankenkassen z. B. bei Fragen zur

  • Arbeitsunfähigkeit,
  • Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer von Vorsorge- oder Rehabilitationskuren in Stichproben,
  • Verordnung von Hilfsmitteln,
  • Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung,
  • Notwendigkeit und Dauer von häuslicher Krankenpflege.

Die Entscheidung über eine Leistung liegt aber stets bei den Kranken- und Pflegekassen.

Im Auftrag der Pflegekassen führt der MD die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit durch; darüber hinaus berät er die Pflegekassen in grundsätzlichen Fragen der pflegerischen Versorgung.

 

Meldevorschriften
Damit die Träger der Sozialversicherung ihre Aufgaben reibungslos und zügig erledigen können, sind die Arbeitgeber verpflichtet, Meldungen für ihre Beschäftigten (auch für geringfügige Beschäftigungen) bei der zuständigen Einzugsstelle zu erstatten. Zudem haben Arbeitgeber bestimmter Branchen (Mitführungspflicht) eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abzugeben. Die Sofortmeldung wird nach Eingang der Anmeldung wieder gelöscht.

Die Meldungen sind als gesicherte und verschlüsselte elektronische Daten aus systemgeprüften Programmen oder aus maschinellen Ausfüllhilfen zu übermitteln. Die Krankenkassen bieten den Arbeitgebern als besonderen Service eine entsprechende Ausfüllhilfe an.

Zu melden sind der Beginn und das Ende einer Beschäftigung und Unterbrechungen der Beschäftigung wegen des Bezugs einer Sozialleistung von mindestens einem Kalendermonat.

Zum 31.12. eines jeden Jahres hat der Arbeitgeber das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt des vergangenen Jahres zu melden (Jahresmeldung). Einmalzahlungen sind ggf. gesondert zu melden. Der Inhalt der Meldungen ist dem Beschäftigten vom Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.

Übersicht über Meldegründe und -fristen:
Anmeldung
Mit der 1. Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung.

Abmeldung
Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Beschäftigung.

Unterbrechungsmeldung
2 Wochen nach Ablauf des 1. vollen Kalendermonats der Unterbrechung.

Jahresmeldung
Mit der 1. Lohn- oder Gehaltsabrechnung nach dem 31.12., spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres.

UV-Jahresmeldung
Spätestens bis zum 16.02. des Folgejahres.

Sofortmeldung
Spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses.

Sondermeldung (Einmalzahlung)
Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen.

GKV-Monatsmeldung
Nach Aufforderung durch die Einzugsstelle mit der 1. folgenden Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Aufforderung.

Sonstige Meldungen (z.B. BGR-Wechsel)
Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen.

Änderungen (des Namens, der Staatsangehörigkeit bzw. der Anschrift)
Mit der nächsten Unterbrechungsmeldung, Abmeldung oder Jahresmeldung.

Stornierung einer Meldung
Unverzüglich

 

Mitbehandlung
Die Mitbehandlung ist ein Begriff aus dem medizinischen Bereich. Von ihr ist die Rede, wenn der behandelnde Arzt bzw. in den meisten Fällen der Hausarzt mit einer fachfremden Krankheit konfrontiert wird und die Entscheidung trifft, den Patienten an einen Facharzt zu überweisen. In solch einem Fall übernimmt der Facharzt die Behandlung der vorliegenden Krankheit. Andere Krankheiten werden im Normalfall weiterhin vom Hausarzt behandelt.

Der Hausarzt stellt den Überweisungsschein aus. Allerdings muss ein Patient nicht zwingend einen Überweisungsschein vorweisen können, um sich von einem Facharzt behandeln zu lassen.

Abschließend soll darauf hingewiesen werden, dass ein Überweisungsschein nur begrenzt gültig ist. Wenn ein Patient den Facharzt nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums zur Mitbehandlung aufsucht, so muss er sich einen neuen Überweisungsschein ausstellen lassen.

 

Mitführungspflicht
Arbeitnehmer der nachfolgenden Gewerbe sind dazu verpflichtet, amtliche Personaldokumente wie den Personalausweis oder Reisepass mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen:

  • im Baugewerbe,
  • im Gaststatten- und Beherbergungsgewerbe,
  • im Personenbeförderungsgewerbe,
  • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  • im Schaustellergewerbe,
  • bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • im Gebäudereinigungsgewerbe,
  • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • in der Fischwirtschaft,
  • im Prostitutionsgewerbe,
  • im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, einmalig und nachweislich ihre Arbeitnehmer schriftlich über ihre Mitführungspflicht zu informieren.

Darüber hinaus haben Arbeitgeber aus den genannten Gewerben eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu übermitteln.

 

Mitwirkungspflicht – Feststellung Versicherungspflicht
Der Arbeitgeber hat nach den gesetzlichen Bestimmungen jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.

Hieraus erwächst für den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen, Beiträge zu berechnen und ggf. vom Arbeitsentgelt einzubehalten und an die Einzugsstelle abzuführen.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber alle für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben (Befragungsbogen) – z. B. bei geringfügig Beschäftigten – zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über eventuelle Vorbeschäftigungen oder über aktuelle weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern informiert, damit der Arbeitgeber die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung beurteilen oder aber prüfen kann, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen ist.

Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber bei allen Beschäftigungsverhältnissen ab Beginn der Beschäftigung zu prüfen, ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in dieser Beschäftigung besteht. Abhängig von dieser Beurteilung hat der Arbeitgeber die entsprechenden Meldungen zu erstatten und auch Beiträge abzuführen.

 

Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld bezeichnet eine Lohn- oder Gehaltsfortzahlung während des so genannten Mutterschutzes. Dieser erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Wochen vor der Geburt des Kindes bis acht Wochen nach der Geburt. Eine Ausnahme stellt die Geburt von Mehrlingen dar: In solch einem Fall endet der Mutterschutz erst zwölf Wochen nach der Geburt.

Bezüglich des Mutterschaftsgelds ist zu unterscheiden, ob die Mutter privat oder gesetzlich krankenversichert ist. In Abhängigkeit vom Versicherungsschutz können Höhe und Zahlweise des Mutterschaftsgeldes unterschiedlich ausfallen. Beide Fälle bzw. Möglichkeiten werden im Folgenden kurz erläutert.

Ist die Mutter gesetzlich krankenversichert, so setzt sich das Mutterschaftsgeld aus zwei Zahlungen zusammen, nämlich aus einer Leistung der Krankenkasse sowie einer Zahlung des Arbeitgebers. Beide Zahlungen ergeben zusammen die Höhe des monatlichen Nettoeinkommens, wobei als Bemessungsgrundlage das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate vor der Geburt herangezogen wird. Das Mutterschaftsgeld muss in diesem Fall direkt bei der Krankenkasse beantragt werden.

Ist die Mutter hingegen Mitglied in der Privaten Krankenversicherung, so wird kein fortlaufendes Mutterschaftsgeld entrichtet. Stattdessen besteht ein Anspruch auf die Zahlung eines Einmalbetrags, der vom Bundesversicherungsamt geleistet wird. Selbiges gilt auch für geringfügig Beschäftige: sie müssen sich an das Bundesversicherungsamt wenden, um ihren Anspruch auf eine Einmalzahlung geltend zu machen.

Unabhängig davon ob das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt beantragt wird ist eine Bescheinigung vorzulegen, welche die bevorstehende Mutterschaft bestätigt. Entsprechende Bescheinigungen werden sowohl von Ärzten als auch von Hebammen ausgestellt.

Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur freiwillig Versicherte oder pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben oder die aufgrund der Schutzfristen nach § 3 Mutterschutzgesetz kein Arbeitsentgelt erhalten.

Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfrist vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes 12 Wochen nach der Entbindung.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 3 vollständig abgerechneten Kalendermonate. Bei einer wöchentlichen Abrechnung handelt es sich um die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Übersteigt das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt den Betrag von 13 Euro, hat der Arbeitgeber den Differenzbetrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

Ändert sich die Höhe des Arbeitsentgelts während der Schutzfrist, wird auch die Höhe des Mutterschaftsgeldes angepasst. Arbeitgeber müssen in diesen Fällen die neue Entgelthöhe an die zuständige Krankenkasse übermitteln.

Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle). Informationen und Antragsformulare stehen auf der Internetseite des Bundesversicherungsamts zur Verfügung.

 

Mutterschutz
Werdende Mütter, die beschäftigt sind, genießen einen besonderen Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz sowie einen besonderen Kündigungsschutz.

Die Mutterschutzfristen von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung ermöglichen es der werdenden Mutter, sich völlig unbelastet von einer beruflichen Arbeitsleistung auf ihr Kind einzustellen und sich zu erholen

Bei Früh-, Mehrlingsgeburten oder ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung.

Außerdem verlängert sich bei vorzeitigen Entbindungen die Schutzfrist nach der Entbindung um den verlorenen Fristanteil der Schutzfrist vor der Entbindung.

Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig

  • während ihrer Schwangerschaft,
  • bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, und
  • bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche,

wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung oder nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf hierbei der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.

Die Mütter selbst haben das Recht, während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung zum Ende der jeweiligen Schutzfrist zu kündigen. Eine Frist ist dabei nicht einzuhalten.

Der Kündigungsschutz verlängert sich, wenn nach der Schutzfrist die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen sind Ausnahmen zulässig.

Die Beschäftigte hat 2 Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen:

  • mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit oder aber
  • zu einem anderen Zeitpunkt während sowie nach Ende der Elternzeit, wobei gesetzliche bzw. tarifvertragliche oder einzelvertragliche Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.

Werdende oder stillende Mütter dürfen während der Schwangerschaft und der Stillzeit bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben.

 

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Ende des Beitrags 1-2012-175-2124-7 – Stand: 05.03.2020
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