Versicherungslexikon – R

Rechtsschutzversicherung
Mit einer Rechtsschutzversicherung kann sich der Versicherungsnehmer gegen Kosten versichern, die aus einem Rechtsstreit resultieren. Die Versicherung deckt Anwaltskosten, Gerichtskosten und Honorare für Sachverständige ab. Sollte der Versicherungsnehmer vor Gericht verlieren und die Kosten des Gegners tragen müssen, so werden auch diese Kosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt sind hingegen Kosten wie Geldstrafen oder Bußgelder.

Heutzutage sind die meisten Versicherungsprodukte, die in den Bereich der Rechtsschutzversicherung fallen, modular aufgebaut. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer einzelne Bausteine (wie z. B. Verkehrsrechtsschutz oder Arbeitsrechtsschutz) auswählen kann, aus denen sich der Versicherungsschutz zusammensetzt. Desweiteren besteht bei einigen Versicherern auch die Möglichkeit, eine Art Gesamtpaket abzuschließen, welches einen entsprechend großen Versicherungsumfang bietet.

Rechtsschutzversicherungen werden sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen angeboten. Spezielle Rechtsschutzlösungen, die sich an Selbständige richten, stellen oftmals eine Mischung aus beidem dar.

Die Anforderungen, die ein Versicherungsnehmer an eine Rechtsschutzversicherung stellt, können teilweise sehr unterschiedlich sein und sind in erster Linie von den jeweiligen Lebensumständen abhängig. Aus diesem Grund gestaltet es sich nicht immer einfach, den passenden Versicherungsschutz auszuwählen, was u. a. auch dadurch erschwert wird, dass das Angebot an Versicherungstarifen sehr groß ist. Aus diesem Grund kann allen Interessenten (sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen) nur dazu geraten werden, fachmännische Hilfe bei der Auswahl einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen.

 

Recht & Haftung
In Deutschland ist jeder für die Schäden, die er verursacht, verantwortlich. Diese Regelung dient dem Schutz der Geschädigten. Gerade in Haftungs- und Rechtsfragen empfiehlt es sich, das Risiko über eine Versicherung auf viele Schultern zu verteilen.

Dem Verursacher steht die Haftpflichtversicherung zur Seite. Doch nicht immer lässt sich die Schuldfrage eindeutig klären. Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zweierlei. Eine Rechtsschutzversicherung bietet dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, seine Rechte vor Gericht klären zu lassen.

KFZ-Versicherung – die Haftpflichtversicherung für das Auto ist gesetzlich vorgeschrieben. Zusätzlich ist es zum eigenen wirtschaftlichen Schutz empfehlenswert, eine Kasko-Versicherung abzuschließen.

Haftpflichtversicherung – die vielleicht wichtigste Versicherung im privaten Bereich schützt vor existensbedrohenden Schadensersatzansprüchen.

Rechtsschutzversicherung – mit dieser Versicherung behalten sich der Versicherungsnehmer die Möglichkeit vor, unklare Rechtsfragen ohne finanzielles Risiko gerichtlich klären zu lassen.

 

Rehabilitation und Teilhabe
Leistungen /Voraussetzungen
Hilfen bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung können notwendig sein,

  • um die Behinderung (einschließlich chronischer Krankheiten) abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern, bzw.
  • um zu verhüten, dass sich die Behinderung verschlimmert, oder um ihre Folgen zu mildern, und zwar unabhängig davon, welche Ursache die Behinderung hat.

Leistungen zur Teilhabe ermöglichen es behinderten Menschen, sich einen Platz in der Gemeinschaft – insbesondere im Arbeitsleben – zu sichern, der ihren Neigungen und Fähigkeiten entspricht.

Folgende Hilfen kommen in Betracht:

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Die Leitungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen u. a.:

  • ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
  • Hilfsmittel,
  • Arznei- und Verbandmittel,
  • Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder,
  • Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
  • Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden ambulant oder stationär in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt und schließen bei Bedarf die erforderliche Unterkunft und Verpflegung ein.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere:

  • Hilfen, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu erlangen, einschließlich Leistungen, um die Arbeitsaufnahme zu fördern, dazu gehören auch Eingliederungshilfen an Arbeitgeber,
  • Berufsvorbereitung einschließlich einer Grundausbildung, die wegen der Behinderung erforderlich ist (z. B. für blinde Menschen),
  • berufliche Anpassung, Ausbildung, Weiterbildung einschließlich eines schulischen Abschlusses, der erforderlich ist, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen,
  • sonstige Hilfen zu Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene Erwerbs- oder Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu ermöglichen.

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Hierzu zählen z. B.:

  • Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
  • Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
  • Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,
  • Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.

Finanzielle Leistungen
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten Versicherte während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, je nachdem, welcher Leistungsträger zuständig ist, in der Regel entweder Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld. Darüber hinaus leistet die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Erstausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausbildungsgeld.

 

Reiseabbruch
Die Reise wird abgebrochen, wenn der Versicherte vorzeitig die Nutzung der gebuchten Reise aufgibt und mit einem anderen als dem gebuchten Beförderungsmittel an den Ausgangsort der Reise zurückkehrt.

Bei den Reiserücktritts-Versicherungen ist Reiseabbruch in der Regel in verschiedenen Tarifen versicherbar.

 

Reisegepäck
Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs einschließlich Sportgeräte, die während der Reise in Koffern, Taschen oder als separates Gepäckstück mitgeführt werden, oder sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebs oder einer Gepäckaufbewahrung befinden.

Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden.

Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden, sind nicht versichert.

 

Reisegepäckversicherung
Mit einer Reisegepäckversicherung können Urlauber und Geschäftsreisende ihr Reisegepäck gegen mehrere Arten von Schäden versichern. Zu den versicherten Schäden zählen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung. Nicht im Versicherungsumfang inbegriffen sind hingegen Schadensersatzleistungen, die zum Beispiel auf einer verspätete Nachlieferung des Gepäcks zurückzuführen sind.

Wenn es zum Schadensfall kommt, ist die Höhe des Leistungsanspruchs vom Wert der betroffenen Gepäckstücke abhängig. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Versicherer nicht den Anschaffungswert sondern ausschließlich den Zeitwert der Gepäckstücke ersetzt. Desweiteren gelten für manche Gepäcksgegenstände Höchstgrenzen, was im Endeffekt bedeutet, dass manche Gepäckstücke nur bis zu einer festgelegten Betragshöhe ersetzt werden, auch wenn deren Zeitwert höher ist.

Die Gültigkeit einer Reisegepäckversicherung ist bei den meisten Anbietern auf eine bestimmte Reisedauer begrenzt. Sollte die Reise eine festgelegte Dauer überschreiten, so ist der Versicherungsschutz für den restlichen Zeitraum, der hinter der Grenze liegt, nicht mehr gegeben. Außerdem behalten sich die meisten Versicherer vor, bestimmte Gepäckgegenstände vom Versicherungsschutz auszuschließen. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Bargeld, Wertpapiere und Kunstgegenstände. In Zeiten, in denen der Reisende für sein Gepäck verantwortlich ist, gilt der Versicherungsschutz nur dann, wenn er sein Gepäck im Auge behält und sicher verwahrt. So greift der Versicherungsschutz beispielsweise nicht, wenn der Versicherungsnehmer sein Gepäck kurzzeitig in einem Mietwagen unbeaufsichtigt zurücklässt.

Dafür zeichnen sich Reisegepäckversicherungen dafür aus, dass ihr Versicherungsschutz weltweit gültig ist. Somit spielt es für den Versicherungsnehmer keine Rolle, welchem Land der Erde sein Gepäck verloren geht oder beschädigt wird. Desweiteren sehen die meisten Versicherer auch keine Leistung eines Selbstbehalts vor, so dass im Schadensfall kein Kostennachteil entsteht.

 

Reisekosten
Als Reisekosten werden Aufwendungen bezeichnet, die anlässlich einer beruflich oder betrieblich bedingten Auswärtstätigkeit entstehen.

Zu den Reisekosten, die als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht bzw. steuerfrei erstattet werden können, zählen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.

Zwingende Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung bzw. steuerfreie Zahlung von Reisekosten ist das Vorliegen einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte tätig wird.

Der Begriff der „1. Tätigkeitsstätte“ wird gesetzlich definiert als „die ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist“ (s. a. § 9 Abs. 4 EStG}. Die Zuordnung der 1. Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig durch arbeits- und dienstrechtliche Festlegung. Von einer dauerhaften Zuordnung wird insbesondere ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

 

Reisepreis
Der Reisepreis ist der vereinbarte Gesamtpreis für alle zu versichernden Personen für eine Reise. Einzelleistungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt genutzt werden, sind als eine Reise zu sehen. Bei den meisten Reiserückritts-Versicherungen wird der Tarif u. a. nach dem jeweils maximalen Reisepreis errechnet. Hierzu gibt der Versicherungsnehmer den maximalen Reisepreis je Reise in einem Jahr an.

 

Reiserücktritt
Kann ein Reisender die gebuchte Reise nicht antreten, so muss er vom Reisevertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung ist unverzüglich gegenüber dem Veranstalter bzw. der Buchungsstelle abzugeben. In aller Regel fallen durch den Rücktritt vom Reisevertrag Kosten (Stornokosten) an.

Handelt es sich um einen bedingungsgemäß versicherten Rücktrittsgrund, so kann der Versicherungsnehmer die Reiserücktrittskosten (Stornokosten) beim Versicherer geltend machen.



Reiserücktrittskostenversicherung
Wenn man eine Reise nicht antreten kann oder diese vorzeitig abbrechen muss, so kann dies dazu führen, dass einem vom Reiseveranstalter nur ein Bruchteil der einst gezahlten Reisekosten erstattet wird. Dies liegt an den vergleichsweise hohen Storno- und Reiserücktrittsgebühren, die den Rückerstattungsbetrag ganz erheblich mindern können.

Mit einer Reiserücktrittskostenversicherung kann man sich jedoch vor diesem Risiko schützen. Sollte es so sein, dass eine Reise nicht angetreten werden kann oder ein Reiseabbruch erforderlich ist, so werden die Reiserücktrittskosten vom Versicherer übernommen.

Wenn der Versicherungsnehmer eine Reise nicht antreten kann, so müssen triftige Gründe vorliegen, damit der Versicherer die Kosten übernimmt. Es folgt eine allgemeine Übersicht der wichtigsten Gründe, die bei den meisten Versicherern eine Anspruchberechtigung verkörpern. Hierbei handelt es sich u. a. um Gründe wie Unfall, Krankheit, Tod, Impfunverträglichkeit, Jobwechsel oder Schwangerschaft. Diese müssen gegenüber dem Reiseveranstalter und dem Versicherer nachgewiesen werden, zum Beispiel in Form einer ärztlichen Bestätigung.

Neben der Übernahme von Reiserücktrittskosten beinhalten einige Reiserücktrittsversicherungen noch weitere Leistungen. Diese Leistungen können u. a. eine Erstattung zusätzlicher Reise- bzw. Mehrkosten umfassen, die auf eine verlängerte oder frühzeitige Abreise zurückzuführen sind. Auch in diesen Fällen muss der Versicherungsnehmer triftige Gründe, beispielsweise Krankheit oder Unfall, nachweisen können, die ihn zu einer frühzeitigen oder verspäteten Abreise gezwungen haben.

Ob der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt leisten muss hängt sowohl vom Versicherer wie auch vom gewählten Tarif ab. Gerade bei teuren Reisen empfehlen Versicherungsexperten, Tarife ohne Selbstbehalt auszuwählen, da ein Selbstbehalt im Bereich der Reiserücktrittskostenversicherung mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein kann. Desweiteren wird dazu geraten, die Versicherung nicht gleich bei Reisebuchung im Reisebüro oder beim Reiseveranstalter abzuschließen. Häufig lohnt es sich, die Versicherung bei etablierten Anbietern abzuschließen, weil man von einem umfangreichen Versicherungsschutz sowie vergleichsweise niedrigen Versicherungsbeiträgen profitieren kann. Übrigens wird die Beitragshöhe nicht pauschal berechnet, stattdessen ist sie vom Reisepreis abhängig.

 

Rekonvaleszenz
Unter Rekonvaleszenz versteht man in der Medizin die schrittweise Wiederherstellung der Gesundheit nach einer Erkrankung. Den damit verbundenen Zeitabschnitt nennt man Rekonvaleszenzzeit.

 

Rentnerbeiträge
Der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegen bei pflichtversicherten Rentnern

  • die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie vergleichbare Renten aus dem Ausland,
  • die Versorgungsbezüge und
  • das Arbeitseinkommen.

Renten – Die Beiträge zur Krankenversicherung bemessen sich nach dem einheitlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 14,6%. Der Rentenversicherungsträger übernimmt hiervon 7,3%. Den individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse übernimmt der Rentenversicherungsträger seit dem 01.01.2019 ebenfalls zur Hälfte. Den Beitrag zur Pflegeversicherung trägt allein der Rentner.

Versorgungsbezüge – Pensionen (z. B. Beamtenpensionen) und Renten der betrieblichen Altersversorgung (sog. Betriebsrenten) von pflichtversicherten Rentnern werden grundsätzlich bei der Beitragsberechnung berücksichtigt, sofern die Versorgungsbezüge (ggf. zusammen mit Arbeitseinkommen) insgesamt die Freigrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2020: 159,25 Euro) im Monat übersteigen. Darüber hinaus gilt seit dem 01.01.2020 ausschließlich für Betriebsrenten (Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) zusätzlich ein Freibetrag von ebenfalls 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2020: 159,25 Euro). Die Beiträge zur Krankenversicherung berechnen sich aus dem einheitlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 14,6% sowie dem individuellen Zusatzbeitrag. In der Pflegeversicherung wird grundsätzlich der Beitragssatz von 3,05%, für kinderlose Versicherte ab Vollendung des 23. Lebensjahres 3,3%, zugrunde gelegt. Für kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, entfällt der Beitragszuschlag von 0,25%. Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen werden vom Rentner alleine getragen.

Das Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit ist beitragspflichtig, wenn es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungsbezug gezahlt wird. Auch beim Arbeitseinkommen gilt die Grenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (ggf. zusammen mit Versorgungsbezügen! sowie der einheitliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen.

Die Beitragsberechnung für freiwillig versicherte Rentner wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt. Die demnach festgestellte Beitragsbemessungsgrundlage gilt ebenfalls für die Pflegeversicherung.

Bei der Beitragsberechnung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Rentners zu berücksichtigen. Neben der Rente, dem Versorgungsbezug und dem Arbeitseinkommen werden auch Einkünfte aus Miet- und Pachteinnahmen sowie aus Kapitalerträgen und alle anderen Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2020: 4.687,50 Euro monatlich) herangezogen. Dabei werden die Beiträge in 2020 mindestens aus 1.061,67 Euro monatlich berechnet.

Die Beiträge aus Rente, Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen berechnen sich nach dem aligemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 14,6%. Für alle anderen Einnahmen (z. B. Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) wird der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14% herangezogen. Hinzu kommt für alle Einkunftsarten der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der vom Rentner allein zu tragen ist.

Analog zu den Versicherungspflichtigen Rentnern beteiligt sich der Rentenversicherungsträger bei den freiwillig versicherten Rentnern zur Hälfte an den Krankenversicherungsbeiträgen; sie erhalten auf Antrag einen Beitragszuschuss.

 

Rentnerkrankenversicherung
Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR):

  • Rentenanspruch (Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes) gegeben
  • Rente beantragt und
  • Vorversicherungszeit erfüllt.

Die Versicherungspflicht in der KVdR tritt nur ein, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn in der Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bei einer Krankenkasse bestanden hat. Den Mitgliedschaftszeiten stehen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.12.1988 die Zeiten einer Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gleich.

Bei der Prüfung der Vorversicherungszeit sind nicht nur Pflichtmitgliedschaftszeiten in der GKV zu berücksichtigen, sondern auch freiwillige Mitgliedschaftszeiten sowie Zeiten einer Familienversicherung. Zudem werden seit dem 01 08.2017 pauschal 3 Jahre pro Kind als Vorversicherungszeit für die KVdR angerechnet.

 

Restschuldversicherung
Mit Restschuldversicherungen werden Kredite versichert. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn sich der Versicherungsnehmer, der auch gleichzeitig der Kreditnehmer ist, nicht mehr in der Lage befindet, die Kreditraten weiterhin zu entrichten. In diesem Zusammenhang ist zwischen zwei unterschiedlichen Schadensarten zu unterscheiden.

Bei der ersten Schadensart handelt es sich um den Tod des Versicherungsnehmers. Sollte dieser Fall eintreten, so wird die bestehende Restschuld vom Versicherer abgelöst. Dieser Versicherungsschutz dient in erster Linie dazu, die Hinterbliebenen abzusichern bzw. diese vor der Übernahme von Schulden zu bewahren.

Bei der zweiten Schadensart handelt es sich um den Eintritt von Arbeitslosigkeit oder Berufsunfähigkeit. Im Falle von Berufsunfähigkeit wird die Restschuld ebenfalls vollständig getilgt, im Falle von Arbeitslosigkeit übernimmt der Versicherer fortan die Zahlung der Kreditraten. Die Übernahme der Kreditraten ist in aller Regel auf einen fest vereinbarten Zeitraum begrenzt.

Eine Restschuldversicherung schließt der Kreditnehmer in aller Regel beim Kreditgeber ab. Besonders bei der Aufnahme von Ratenkrediten ist die Restschuldversicherung häufig ein Bestandteil des Kreditvertrags. Anders sieht es hingegen bei größeren Finanzierungsvorhaben wie zum Beispiel bei Immobilienfinanzierungen aus. In solchen Fällen werden die Restschuldversicherungen sehr häufig bei Spezialversicherern abgeschlossen.

Die Notwendigkeit von Restschuldversicherungen ist unter Versicherungs- und Finanzierungsexperten sehr umstritten. Etliche Experten sind der Meinung, dass sich der Abschluss nicht immer lohnt, insbesondere wenn es um die Aufnahme kleinerer Kreditbeträge geht. Häufig sei es nämlich so, dass die Restschuld im Schadensfall nicht so groß ist, dass sie eine große finanzielle Bedrohung darstellt. Stattdessen erhöht sie lediglich die Kosten, die mit der Aufnahme des Kredits verbunden sind. Erst bei größeren Finanzierungsvorhaben kann der Abschluss einer Restschuldversicherung empfehlenswert sein, wobei anzumerken ist, dass es auch noch alternative Formen zur Absicherung gibt, beispielsweise eine Risikolebensversicherung.

 

Riester-Rente
Die Riester-Rente wird irrtümlicherweise von vielen Menschen für ein konkretes Finanzprodukt gehalten. Allerdings bezeichnet sie lediglich eine staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge, die in Verbindung mit bestimmten Finanzprodukten in Anspruch genommen werden kann.

Die Förderung besteht aus 2 Komponenten. Bei der 1. Komponente handelt es sich um eine Zulage durch den Staat. Sie wird jährlich gezahlt und setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen. Die höchste Zulage erhalten Verheiratete mit Kindern. Bei der 2. Komponente handelt es sich um den so genannten Sonderausgabenabzug. Dieser gestattet es dem Riester-Sparer, seine förderfähigen Beiträge steuerlich geltend zu machen bzw. von seinem zu versteuernden Einkommen abzuziehen, wodurch seine Steuerlast verringert wird. Die eigentliche Versteuerung erfolgt erst im Ruhestand, weshalb man auch von einer nachgelagerten Besteuerung spricht. Diese Form der Besteuerung bringt für die meisten Ruheständler den Vorteil mit sich, dass sie aufgrund ihrer Einkommenssituation einen niedrigen Steuersatz geltend machen können.

Das Spektrum an förderfähigen Finanzprodukten, die in den Bereich der Riester-Rente fallen, ist groß. Neben der klassischen privaten Rentenversicherung können auch fondsgebundene Rentenversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen als förderfähig eingestuft werden. Sie gelten u. a. dann als förderfähig, wenn maximal 30% des gesparten Kapitals bei Eintritt in den Ruhestand entnommen werden dürfen. Der Restbetrag muss in Form einer Leibrente ausgezahlt werden. Desweiteren darf die Auszahlung frühestens ab dem 60. Lebensjahr des Versicherungsnehmers erfolgen. Außerdem schreiben die Förderrichtlinien vor, dass die Riester-Produkte nicht beleihbar sein dürfen und eine laufende Beitragszahlung vorgesehen sein muss.

Nicht nur im Hinblick auf die Finanzprodukte gibt es Einschränkungen bei der Riester-Förderung. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Förderung ausschließlich von Bürgern in Anspruch genommen werden darf, die als rentenversicherungspflichtig einstuft sind. Zu ihnen gehören Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte oder Beamte. Wer hingegen nicht rentenversicherungspflichtig ist, beispielsweise die meisten Selbständigen und Freiberufler, kann die Riester-Förderung nicht in Anspruch nehmen.

Abschließend noch ein paar Informationen zur Historie der Riester-Rente. Als sie im Jahr 2005 eingeführt wurde, blieb der erwartete Ansturm auf förderfähige Finanzprodukte zunächst aus. Erst als die Regierung mehrfach Nachbesserungen vornahm, indem beispielsweise die Zulagen erhöht wurden, fand das Konzept Anklang. Mittlerweile ist es so, dass die Riester-Rente zur beliebtesten Form der privaten Altersvorsorge avanciert ist.

 

Risikoausschluss
Unter Risikoausschluss versteht man das ausdrückliche Herausnehmen eines Gefahrenumstandes aus dem Versicherungsschutz. Tritt also ein Schaden unter den ausgeschlossenen Umständen ein (z.B. bei der Unfallschutz-Versicherung ein Unfall durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse), so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (objektiver Risikoausschluss).

Beim subjektiven Risikoausschluss wird auf ein gefahrbezogenes Verhalten abgestellt.

Der Risikoausschluss entbindet also den Versicherer von der Leistungspflicht. Der Risikoausschluss muss bei Abschluss des Versicherungsvertrages klar und in den Versicherungsbedingungen definiert sein. Sinn des Risikoausschlusses ist es, der Allgemeinheit ein preislich im Verhältnis stehendes Deckungsangebot zu unterbreiten, das nicht durch unverhältnismäßig hohe Risiken einiger weniger, überteuert angeboten werden muss.

 

Risikolebensversicherung
Die Risikolebensversicherung ist ein Versicherungsprodukt, das zur finanziellen Absicherung von Familienmitgliedern oder auch anderen Personen, die vom Versicherungsnehmer begünstigt werden, dient. Sollte der Versicherungsnehmer vor dem Ablauf der Versicherung sterben, wird die vereinbarte Versicherungssumme an die Begünstigten ausgezahlt.

So gesehen ist die Risikolebensversicherung der klassischen Lebensversicherung sehr ähnlich. Der Unterschied zwischen den beiden Versicherungslösungen besteht darin, dass die Risikolebensversicherung am Ende der Laufzeit keine Rückerstattung der geleisteten Beiträge vorsieht. Anders als die klassische Lebensversicherung dient sie nicht zur Kapitalanlage. Stattdessen entrichtet der Versicherungsnehmer einen wesentlich kleineren Beitrag, der ausschließlich eine Gebühr verkörpert und deshalb nicht zurückerstattet wird. Auf diese Weise kann auch für geringes Geld ein grundlegender Hinterbliebenenschutz realisiert werden.

Die Risikolebensversicherung dient aber keinesfalls nur zur finanziellen Absicherung von Hinterbliebenen. Sie kann nämlich ebenso abgetreten werden und zur Absicherung von Verbindlichkeiten dienen. Auf diese Weise wird vor allem im Bereich der Immobilienfinanzierung sehr häufig verfahren. Der Abschluss einer ausreichend hohen Risikolebensversicherung garantiert einem Kreditinstitut, dass das Immobiliendarlehen auch im Todesfall des Kreditnehmers zurückgezahlt werden kann. Aus dieser Sicht betrachtet, ähnelt die Risikolebensversicherung einer Restschuldversicherung, die auch den Hinterbliebenen einen Nutzen bringt: Die Immobilie ist bezahlt, wodurch ihre eigene Existenz gesichert ist.

Die Höhe der Beiträge von Risikolebensversicherungen ist von mehreren Faktoren abhängig. In erster Linie nehmen das Alter des Versicherungsnehmers, die Versicherungssumme sowie die Laufzeit auf die Beitragshöhe Einfluss. Faktoren wie zum Beispiel der Beruf des Versicherungsnehmers oder dessen Gesundheitszustand können ebenfalls von Bedeutung sein.

 

Roming-In
Beim Rooming-In wird es Eltern, Betreuungspersonen oder nahen Angehörigen ermöglicht, im selben Krankenzimmer mit dem Kind bz. Patienten aufgenommen zu werden. Inzwischen bieten auch Reha- und Privatkliniken diese Leistung an. Auch in Pflegeheimen kann Angehörigen von Demenzkranken oft ein Rooming-In ermöglicht werden.

Bei verschiedenen Versicherungen ist „Rooming-In“ eine Leistung des Auslands-Krankenschutzes und des Unfallschutzes z. B. im folgenden Umfang:

  • Auslands-Krankenschutz mit kleiner Leistung: Bei minderjährigen Kindern werden die Kosten der Unterkunft für eine nahestehende Begleitperson im Krankenhaus übernommen.
  • Auslands-Krankenschutz mit normaler und erhöhter Leistung: Die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Begleitperson im Krankenzimmer der (mit)versicherten Person werden übernommen.
  • Unfallschutz: Bei minderjährigen Kindern bis 12 Jahren werden die Kosten der Unterkunft für eine nahestehende Begleitperson bis zu 100 € am Tag maximal 20 Tage lang übernommen.

 

Rückkaufswert
Der Rückkaufswert stammt aus dem Bereich der Lebensversicherung. Er steht für den Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Versicherer zurückerstattet wird. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Rückkaufswert nicht der Summe aller bisher geleisteten Versicherungsbeiträge entspricht. Von den Beiträgen werden nämliche Risikoprämien und Gebühren abgezogen, so dass es einige Jahre dauert, bis die angelegten Beträge inklusive der erzielten Rendite der Summe aller bisher geleisteten Beiträge entspricht. Erst gegen Ende der Laufzeit liegen der Rückkaufswert und die Summe aller bisher geleisteten Beiträge gleich auf. Gerade in der Anfangszeit bzw. wenige Jahre nach Abschluss einer Lebensversicherung fällt der Rückkaufswert vergleichsweise gering aus.

In Abhängigkeit von den persönlichen Lebensumständen kann ein Versicherungsnehmer dazu gezwungen sein, seine Lebensversicherung vorzeitig zu kündigen und sich den Rückkaufswert auszuzahlen zu lassen. Um möglichst viel Geld für seine Lebensversicherung zu erhalten ist es empfehlenswert zu überprüfen ob die Möglichkeit besteht, die Lebensversicherung zu verkaufen. Es gibt zunehmend mehr Finanzdienstleister, die sich auf den Kauf bzw. die Übernahme von Lebensversicherungen spezialisiert haben und dem Versicherungsnehmer einen Preis anbieten, der über dem Rückkaufswert liegt. Zwar liegt auch dieser Preis in den meisten Fällen unterhalb der Summe aller bisher geleisteten Zahlungen, aber dennoch lohnt es sich häufig, diesen Weg zu gehen.

Wenn es darum geht, eine Lebensversicherung zu beleihen, dann spielt der Rückkaufswert ebenfalls eine wichtige Rolle. Theoretisch entspricht er dem Wert, bis zu dem die Versicherung maximal beliehen werden kann. In der Praxis verhält es sich jedoch so, dass die meisten Darlehensgeber noch einen Sicherheitsabschlag vornehmen, der bei durchschnittlich 10% des Rückkaufswertes liegt. Im Falle einer Beleihung der Lebensversicherung bleibt der Versicherungsschutz übrigens bestehen.

 

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Ende des Beitrags 1-2012-176-0252-10 – Stand: 05.03.2020
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