Versicherungslexikon – U

Übergangsbereich
Aus der Gleitzone wurde zum 01.07.2019 ein sogenannter Übergangsbereich. Dieser Übergangsbereich zwischen geringfügiger Beschäftigung und dem Einsetzen der vollen Beitragslast auf Arbeitnehmerseite erfasst regelmäßige monatliche Entgelte von 450,01 Euro bis 1.300 Euro (bis 30.06.2019: 450,01 Euro bis 850 Euro).

Die bis 30.06.2019 geltenden Regeln zur Beitragsberechnung in der Gleitzone blieben unverändert (zum Beispiel die Art und Weise der Berechnung des reduzierten Arbeitnehmeranteils, die Anwendung einer gesetzlich festgelegten Formel zur Ermittlung der besonderen Bemessungsgrundlage mit dem „Faktor F“ sowie der progressive Anstieg der Beitragslast des Arbeitnehmers).

Beschäftigungsaufnahme vor dem 01.07.2019
Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten seit dem 01 07 2019 uneingeschränkt für mehr als geringfügige Beschäftigungen, die bereits vor dem 01.07.2019 aufgenommen wurden und deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Entgeltgrenze von 1.300 Euro im Monat nicht (mehr) überschreitet.

Demzufolge gelten auch für die Beschäftigungen, die bis zum 30.06.2019 innerhalb der Gleitzonenregelungen ausgeübt wurden, seit dem 01.07.2019 die Regelungen des neuen Übergangsbereichs.

Zusätzliche Rentenansprüche
Aufgrund der geringeren Abgabenlast hatten Arbeitnehmer in der Gleitzone auch niedrigere Rentenansprüche. Dies konnten sie vermeiden, indem sie – schriftlich – auf die besonderen Berechnungsvorschriften zur Gleitzone in der Rentenversicherung verzichteten und somit RV-Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entrichteten.

Seit dem 01.07.2019 werden die Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt, obwohl die betreffenden Arbeitnehmer RV-Beiträge aus einem geringeren Entgelt zahlen.

Die Folge: Im Übergangsbereich führen die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen. Daher ist für Beschäftigungen im Übergangsbereich ein möglicher Verzicht auf die Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr vorgesehen.

Auch Arbeitnehmer, die für ihre vor dem 01.07.2019 aufgenommene(n) Beschäftigung(en) innerhalb der Gleitzone den Verzicht auf die Zahlung reduzierter Rentenversicherungsbeiträge erklärt hatten, zahlen für Zeiten seit dem 01.07.2019 reduzierte Rentenversicherungsbeiträge. Die für die Gleitzonenbeschäftigungen erteilten Verzichtserklärungen verloren für die Zeit nach dem 30.06.2019 ihre Wirkung.

DEÜV-Meldungen
Im DEÜV-Meldeverfahren sind Entgeltmeldungen gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften des neuen Übergangsbereichs enthält.

Aufgrund der Begriffsänderung von „Gleitzone“ in „Übergangsbereich“ wurden zum 01.07.2019 im DEÜV-Meldeverfahren im Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) das Feld „Kennzeichen Gleitzone“ und im Datenbaustein Bestandsabweichung Meldeverfahren (DBBM) das Feld „Änderung Kennzeichen Gleitzone“ in „Kennzeichen Midijob“ bzw. „Änderung Kennzeichen Midijob“ umbenannt. Eine inhaltliche Änderung der bestehenden Attribute erfolgt nicht:

0 = Kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV / Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung (Verzicht nur noch für Meldezeiträume bis zum 30,06.2019 relevant)

1  = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV (tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 450,01 Euro bis 1.300 Euro)

2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV (Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 Euro bis 1.300 Euro als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 450,01 Euro und bzw. oder über 1.300 Euro)

Die Änderung gilt auch für Entgeltmeldungen mit Meldezeiträumen bis zum 30.06.2019, mit der Maßgabe, dass § 20 Abs. 2 SGB IV in der Fassung bis 30.06.2019 und somit auch die obere Gleitzonengrenze von 850.00 Euro maßgebend sind.

Zudem ist für Beschäftigungen in der Gleitzone bis 30.06.2019, in denen auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung verzichtet worden ist, das Kennzeichen „0″ zu verwenden. Wird diese Beschäftigung mit einem Entgelt in den Grenzen des Übergangsbereichs über den 30.06.2019 hinaus fortgeführt und gemeldet, ist das Kennzeichen „2″ zu verwenden.

Wie beschrieben, werden die sogenannten Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt, obwohl die betreffenden Arbeitnehmer Rentenversicherungsbeiträge aus einem geringeren Entgelt zahlen. Aus diesem Grunde ist seit dem 01.07.2019 in Meldungen für die Beschäftigungen im Übergangsbereich mit den Midijob-Kennzeichen „1″ und „2″ das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich zu berücksichtigen wäre, anzugeben (tatsächliches Arbeitsentgelt) – und zwar zusätzlich zur bisher im Gleitzonenfall auch schon übermittelten Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme. Die Angabe erfolgt in dem neuen Datenfeld „Entgelt Rentenberechnung“ im Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME).

 

Überschussbeteiligung
Die Überschussbeteiligung bezeichnet die Partizipation der Versicherungsnehmer an finanziellen Überschüssen, die vom Versicherer erzielt werden. Allerdings ist eine Beteiligung der Versicherungsnehmer nur dann möglich, wenn der Versicherer auch innerhalb des Geschäftsjahres einen Überschuss erzielt.

Ob und in welcher Höhe ein Versicherer Überschüsse erwirtschaftet, hängt von mehreren Faktoren ab. Bei einem dieser Faktoren handelt es sich um die Renditeentwicklung an den Kapitalmärkten. Sollten sich zum Beispiel die Zinsmärkte innerhalb eines Jahres besser entwickeln, als es vom Versicherer zunächst angenommen wurde, so werden mit den investierten Versicherungsbeträgen automatisch höhere Erträge erwirtschaftet. Desweiteren ist die Entstehung von Überschüssen vor allem von der Anzahl der eintretenden Versicherungsfälle abhängig. Das gleiche gilt für Kosten, die durch die einzelnen Versicherungsfälle entstehen.

Es gibt gleich mehrere Versicherungsbereiche, in denen die Überschussbeteiligung Anwendung findet. Am häufigsten ist sie in den Bereichen der Lebensversicherung sowie der Krankenversicherung vorzufinden. Von der Art der jeweiligen Versicherung ist auch abhängig, in welcher Form die erzielten Überschüsse an den Versicherungsnehmer weitergereicht werden. Die Weiterreichung kann nämlich auf ganz unterschiedliche Art und Weise erfolgen. So ist es zum Beispiel im Bereich der Krankenversicherung üblich, dass außerplanmäßige Überschüsse dazu verwendet werden, Beitragserhöhungen abzuwenden. In diesem Fall partizipieren die Versicherungsnehmer am Überschuss, indem ihnen eine Beitragserhöhung erspart bleibt. Im Rahmen der „Privaten Krankenversicherung“ befinden sich einige Versicherer sogar in der Lage, ihren Versicherungsnehmern eine kurzfristige bzw. vorübergehende Beitragssenkung einzuräumen.

Im Bereich der Lebensversicherung erfolgt die Überschussbeteiligung auf eine ganz andere Art und Weise. Hier werden erzielte Überschüsse den Rückkaufswerten der Policen zugerechnet. Dies führt dazu, dass der Versicherungsnehmer im Erlebensfall eine größere Auszahlung erhält, als sie ursprünglich angenommen wurde. Allerdings kommt es in der Praxis des Öfteren vor, dass die Versicherer fest mit Überschüssen rechnen und diese in die Ablaufsummen ihrer Policen einkalkulieren. Sollten innerhalb der Vertragslaufzeit keine ausreichend hohen Überschüsse erzielt werden, so beläuft sich die Versicherungsleistung auf einen Betrag, der unter der einst prognostizierten Ablaufsumme liegt.

 


Umlagen
Die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz erforderlichen Mittel werden durch Umlagen von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.

Umlage U1
Die Umlage U1 ist für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit zu entrichten. Sie errechnet sich nach den Bruttoarbeitsentgelten aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden, nach denen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen sind. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht umlagepflichtig. Den Umlagesatz setzt die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung fest. Das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern, die einen befristeten Arbeitsvertrag bis zu 4 Wochen haben, bleibt bei der Berechnung der Umlage außer Ansatz, da für diese Arbeitnehmer keine gesetzliche Entgeltfortzahlung geleistet werden muss und somit keine Erstattung in Betracht kommt. Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer liegt der Beitrag zur Umlage U1 bei 0,9%; für diese Personen ist die Umlage an die Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) abzuführen.

Umlage U2
Die Umlage U2 ist für den Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz zu entrichten. Sie errechnet sich nach den Bruttoarbeitsentgelten aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden, nach denen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen sind. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht umlagepflichtig. Den Umlagesatz setzt die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung fest. Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer liegt er seitdem 01.06.2019 bei 0,19%.

Umlage zur Unfallversicherung
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden nach Ablauf des Kalenderjahres im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss das Umlagesoll (= Finanzbedarf des UV-Trägers) des abgelaufenen Kalenderjahres decken.

Neben der Eigenumlage berechnen die Berufsgenossenschaften auch die Ausgleichsumlage.

Zweck der Ausgleichsumlage ist es, die einer Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen vor übermäßiger Beitragsbelastung zu schützen, wenn durch besondere Ereignisse die Arbeitsentgelte im Verhältnis zu den Entschädigungsleistungen extrem sinken.

Insolvenzgeldumlage
Durch die Regelungen zum Insolvenzgeld wird der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses gesichert. Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld werden durch die sogenannte Insolvenzgeldumlage der Arbeitgeber aufgebracht. Seit Anfang 2018 beträgt diese 0.06%, Sie wird von den Einzugsstellen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit überwiesen.

 

Unfallversicherung
Die Unfallversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor finanziellen Schäden, die als Folge eines Unfalls auftreten. Es gibt zwei Formen der Unfallversicherung: die gesetzliche sowie die private Unfallversicherung.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil der Sozialversicherung. Ihre Träger sind die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften. Einen Leistungsanspruch kann jeder geltend machen, der Sozialversicherungsbeiträge bzw. Unfallversicherungsbeiträge entrichtet. Somit genießen unter anderem Arbeitnehmer und Beamten den Versicherungsschutz. Außerdem sind deren Familienmitglieder versichert. Freiwillig versicherte Selbständige sowie Schüler, Studenten und Auszubildende sind ebenfalls anspruchsberechtigt.

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich über die folgenden drei Bereiche: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit. Beim Wegeunfall ist zu beachten, dass der Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn sich der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz ereignet.

Im Versicherungsfall werden durch die gesetzliche Unfallversicherung folgende Leistungen erbracht:

  • Leistungen zur Rehabilitation des Versicherungsnehmers
  • Lohnersatzleistungen
  • Verletztengeld
  • Verletzterente
  • Hinterbliebenenrente

Die private Unfallversicherung fällt in den Bereich der freiwilligen Versicherung und kann von jedermann abgeschlossen werden, der gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Leistungsanspruch hat oder über diesen verfügt und ihn erweitern möchte.

Der Unterschied zwischen der privaten und der gesetzlichen Unfallversicherung besteht darin, dass sich der private Unfallversicherungsschutz nicht nur über den Arbeitsunfall erstreckt. In Abhängigkeit vom gewählten Versicherungsprodukt können auch Unfälle versichert werden, die sich während der Freizeit ereignen.

Im Vergleich zur gesetzlichen Unfallversicherung kann der Leistungsumfang erheblich größer ausfallen. Je nach Versicherungstarif werden folgenden Leistungen erbracht:

  • Zahlung einer Leibrente
  • Einmalzahlung
  • Krankenhaustagegeld
  • Bergungskosten
  • Schmerzensgeld

In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass die private Unfallversicherung mit anderen Versicherungsprodukten wie zum Beispiel der Lebensversicherung kombiniert wird. Dies hat für den Versicherungsnehmer den Vorteil, dass er von einem umfangreicheren Versicherungsschutz profitiert und am Ende der Vertragslaufzeit mit einer Beitragsrückerstattung rechnen kann.

Die gesetzliche Unfallversicherung (geregelt im SGB VII) ist ein Zweig der Sozialversicherung. Sie sichert im Wesentlichen die gesundheitlichen Risiken des Arbeitslebens ab und erbringt Leistungen bei einem Arbeitsunfall und einer Berufskrankheit. Eine wesentliche Aufgabe der Unfallversicherung ist es auch, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen.

Dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen neben den Arbeitnehmern aber auch andere Personengruppen, wie z. B. Kinder in Kindergärten, Schüler und Studenten.

Die Leistungen der Unfallversicherung umfassen neben der Prävention u. a. Heilbehandlung (z.  B. ärztliche Behandlung,  Krankenhausbehandlung), Entgeltersatzleistungen (Verletztengeld, Übergangsgeld) und Rentenleistungen wie Verletzten- und Hinterbliebenenrente. Auch Sterbegeld gehört zu den Leistungen.

Der Unternehmer und die Mitarbeiter sind bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Schadenersatzansprüchen wegen des Personenschadens grundsätzlich freigestellt.

Träger der Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Spitzenverband aller Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV). Neben einer Vielzahl von Aufgaben für seine Mitglieder nimmt der Verband zahlreiche öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr.

 

Unständig Beschäftigte
Unständig Beschäftigte sind Personen, die Beschäftigungen von weniger als einer Woche ausüben. Bei berufsmäßig unständig Beschäftigten handelt es sich um Personen, deren Erwerbstätigkeit wirtschaftlich und zeitlich durch diese Beschäftigungen bestimmt wird (im Hauptberuf). Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder von der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist.

Unständig sind Beschäftigungen nur dann, wenn es sich nicht tatsächlich um regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungen oder Dauerbeschäftigungen handelt. Eine Dauerbeschäftigung liegt dann vor, wenn sich einzelne Arbeitseinsätze von Beginn an in gewissen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen.

Bei unständig Beschäftigten werden der Beginn und das Ende der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung durch die Regelungen über die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bestimmt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen für abhängig Beschäftigte gleichermaßen. Für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gelten die allgemeinen Regelungen für abhängig Beschäftigte ebenfalls. In der Arbeitslosenversicherung sind berufsmäßig unständig Beschäftigte versicherungsfrei.

Für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sind die unständig Beschäftigten bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

Beitragspflichtige Einnahme unständig Beschäftigter ist das gesamte innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (2020: 4.687.50 Euro) bzw. der Rentenversicherung (2020: 6.900 Euro alte Bundesländer bzw. 6.450 Euro neue Bundesländer).

Unständig Beschäftigte haben wegen der Befristung ihrer Beschäftigungsverhältnisse keinen Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung für mindestens 6 Wochen. Der Krankengeldanspruch für unständig Beschäftigte ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings kann ein gesetzlicher Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit gewählt werden. Für die ersten 6 Wochen bieten die Krankenkassen einen Wahltarif an.

Abhängig davon, ob er sich für einen Krankengeldanspruch entscheidet, gilt für den unständig Beschäftigten ein Beitragssatz von 14,6% (allgemeiner Beitragssatz – bei Anspruch auf Krankengeld) bzw. von 14% (ermäßigter Beitragssatz – kein Krankengeldanspruch). Die Beiträge hieraus werden, wie auch ein möglicher Zusatzbeitrag der Krankenkasse, je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.

Meldeverfahren: Für berufsmäßig unständig Beschäftigte (Personengruppe 118) können die Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalendermonats optional in einer An- und Abmeldung zusammengefasst werden, wenn der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als 3 Wochen beträgt. Für nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte (Personengruppe 117) gilt dies nicht.

 

Unterversicherung
Die Unterversicherung bezeichnet eine besondere Situation, die im Bereich der Sachversicherungen auftreten kann. Von ihr ist immer dann die Rede, wenn ein Schadensfall eintritt, und die Versicherungssumme nicht ausreichend hoch bemessen ist, um den entstandenen Schaden vollständig abdecken zu können.

Kommt es zu einem Schadensfall, bei welchem eine Unterversicherung besteht, so bedeutet das für den Versicherungsnehmer, dass er den Differenzbetrag zwischen Versicherungssumme und Schadenssumme selbst aufbringen muss – zumindest dann, wenn der Haftungsanspruch von einer dritten Person geltend gemacht wird. Sollte der Schaden an seinem Eigentum entstanden sein, so muss er den Schaden aus eigener Tasche begleichen.

Ein gutes Beispiel für ein Versicherungsprodukt, bei welchem eine Unterversicherung auftreten kann, ist die Hausratversicherung. Bei der Hausratversicherung ist die Höhe der Versicherungssumme von der Wohnfläche abhängig und kann deshalb zu niedrig bemessen sein. Sollte ein Schaden auftreten, der zu einer Beschädigung oder Zerstörung des gesamten Hausrats führt, so muss der Versicherungsnehmer damit rechnen, dass er auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt.

Glücklicherweise gibt es Möglichkeiten, eine Unterversicherung zu verhindern. Die erste und beste Möglichkeit besteht darin, den genauen Versicherungsbedarf zu ermitteln und anschließend den passenden Versicherungsschutz auszuwählen. Beim Beispiel der Hausratversicherung kann das bedeuten, dass der Versicherungsnehmer eine Beitragserhöhung in Kauf nimmt, wodurch die Versicherungssumme erhöht wird. Alternativ kann im Versicherungsvertrag auch ein so genannter Unterversicherungsverzicht vereinbart werden. Dies bedeutet, dass der Versicherer im Schadensfall auf die Prüfung einer möglichen Untersicherung verzichtet. Allerdings gibt es auch hier Grenzen, so dass unter Umständen trotz Unterversicherungsverzicht mit keiner vollständigen Erstattung zu rechnen ist.

 

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Ende des Beitrags 1-2020-054-1649-3 – Stand: 05.03.2020
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