Wahltarife
Die Krankenkassen haben die Möglichkeit, ihren Versicherten Wahltarife anzubieten. Die Versicherten haben dadurch mehr Wahlmöglichkeiten und eine bessere Vergleichbarkeit der Angebote. Sie sollen so von einem umfassenden Qualitätswettbewerb im Gesundheitswesen profitieren. Es gibt Wahltarife, die von allen Krankenkassen anzubieten sind und darüber hinaus optionale Wahltarife, die angeboten werden können.
Tarife für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen (Integrierte Versorgung – Besondere ambulante ärztliche Versorgung – Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten – Teilnahme an Modellvorhaben – Hausarztzentrierte Versorgung) müssen die Krankenkassen anbieten. Als Bonus für die Teilnahme an einem dieser Programme gibt es entweder Prämienzahlungen oder eine Ermäßigung der Zuzahlungen.
Freiwillig können die Krankenkassen Wahltarife mit Selbstbehalt anbieten. Das Mitglied verpflichtet sich hierbei, einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten selbst zu übernehmen und erhält im Gegenzug von seiner Krankenkasse eine im Wahltarif vereinbarte Prämie.
Daneben gibt es Wahltarife, wenn das Mitglied und seine Familienangehörigen ein Jahr lang keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen haben. Als Gegenleistung zahlt die Krankenkasse eine vereinbarte Prämie, maximal ein Zwölftel des Jahresbeitrags.
Ferner kann die Krankenkasse Kostenerstattungstarife anbieten. Die Krankenkassen können hierbei Tarife anbieten, die die Kostenerstattung für die Leistungen ärztliche Behandlung, zahnärztliche Behandlung oder die stationäre Krankenhausbehandlung umfassen. Die Höhe der Kostenerstattung an den Versicherten kann tariflich vereinbart werden und es können entsprechende Prämienzahlungen vereinbart werden.
Zuletzt kann der Versicherte durch einen Wahrtarif, die Übernahme der Kosten für von der Regelversorgung ausgeschlossene Arzneimittel absichern. Für den erweiterten Leistungsanspruch kann die Krankenkasse spezielle Prämienzahlungen vorsehen.
Darüber hinaus haben die Krankenkassen ihren Mitgliedern, soweit diesen bei Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen entgeht, einen Wahltarif Krankengeld anzubieten, der auch individuell den Beginn der Krankengeldzahlung festlegen kann. Zu beachten ist allerdings, dass sich Versicherte – abhängig vom gewählten Tarif – für ein Jahr bzw. 3 Jahre an ihre Krankenkasse binden (Ausnahme: Sonderkündigungsrecht z. B. wegen einer Erhöhung des Zusatzbeitrags).
Wehrdienst
Zum 01.07.2011 wurde die Wehrpflicht ausgesetzt. Seitdem besteht die Möglichkeit, einen freiwilligen Wehrdienst abzuleisten.
Sozialversicherung
Eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung besteht – auf Kosten des Bundes – während des freiwilligen Wehrdienstes weiter. Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Darüber hinaus zahlt der Bund Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, sodass die freiwilligen Dienstzeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt sind.
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden für Personen, deren Mitgliedschaft während des freiwilligen Wehrdienstes fortbesteht, pauschal berechnet.
Wenigfahrerrabatt
Beim sogenannten Wenigfahrerrabatt handelt es sich um einen speziellen Rabatt, der sowohl innerhalb der Autoversicherung als auch Motorradversicherung in Anspruch genommen werden kann. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer vergleichsweise wenige Kilometer innerhalb eines Kalenderjahres mit seinem Fahrzeug zurücklegt. Die Reduzierung der Beitragshöhe wird dadurch begründet, dass die Unfallwahrscheinlichkeit aufgrund der geringen Fahrleistung verhältnismäßig gering ist. Allerdings wird der Wenigfahrerrabatt nicht von allen Versicherern angeboten, denn es handelt sich um einen Rabatt, der nicht verpflichtend angeboten werden muss. Letzten Endes kann jeder Versicherer selbst entscheiden, ob er seinen Kunden Wenigfahrertarife oder -rabatte anbieten möchte.
Desweiteren ist auch nicht gesetzlich definiert, ab welcher Fahrleistung von einem Wenigfahrer die Rede ist. Dementsprechend können die Versicherer selbst bestimmen, ab welcher Fahrleistung sie einen Wenigfahrerrabatt anbieten. Bei den meisten Versicherern beginnen die Standardtarife ab einer Fahrleistung von 15.000 Kilometer pro Jahr. Somit muss ein Wenigfahrer nochmals erheblich weniger Kilometer zurücklegen, um entsprechend eingestuft werden zu können. Allgemein lässt sich sagen, dass Versicherungsnehmer auf die Gewährung eines Wenigfahrerrabatts hoffen können, wenn sie weniger als 5.000 bis 10.000 Kilometer im Jahr zurücklegen.
Weil die Inanspruchnahme von Rabatten bei den Versicherungsnehmern sehr beliebt geworden ist, obwohl sie die jeweiligen Anforderungen gar nicht immer erfüllen, gehen zunehmend mehr Versicherer dazu über, stichprobenartige Kontrollen vorzunehmen. Der Versicherungsnehmer sollte damit rechnen, dass womöglich ein Außendienstmitarbeiter den Kilometerstand des Fahrzeugs ablesen möchte. Sollte der Versicherer feststellen, dass der Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug mehr Kilometer zurücklegt als es vertraglich vereinbart wurde, so kann er nicht nur auf eine Beitragsnachzahlung sondern sogar auf die Leistung einer Strafzahlung bestehen – unabhängig davon, ob es zu einem Schadensfall gekommen ist oder nicht.
Wert 1914
Wenn es um den Versicherungsschutz von Immobilien geht, dann stößt man fast zwangsweise auf den die Bezeichnung „Wert 1914.“ Der Wert 1914 spielt in Zusammenhang mit der Gebäudeversicherung eine wichtige Rolle: er verkörpert die Bemessungsgrundlage der Versicherung, um sowohl die Versicherungssumme als auch die Höhe des Versicherungsbeitrags ermitteln zu können.
Der Wert 1914 gibt Auskunft darüber, welchen Wert die Immobilie im Jahr 1914 gehabt hätte. Zur Ermittlung dieses Werts werden mehrere Faktoren wie zum Beispiel Wohnfläche, Kellerfläche, Anzahl der Geschosse, Gebäudeform, Art des Daches sowie auch bestimmte Ausstattungsmerkmale herangezogen.
Sobald der Wert der Immobilie ermittelt wurde, den sie im Jahr 1914 gehabt hätte, kann er mit dem sogenannten Baupreisindex multipliziert werden. Hierbei handelt es sich um einen Wert, der in unregelmäßigen Abständen angepasst wird, u. a. wegen Preisänderungen bei den Baustoffen und der Wertentwicklung von Immobilien. Das Produkt aus dem Wert 1914 und dem Baupreis ergibt den so genannten Wiederaufbauwert. Dieser entspricht im Normalfall der Versicherungssumme. Sofern der Versicherungsnehmer einen höheren Wiederaufbauwert nachweisen kann, besteht die Möglichkeit, die Versicherungssumme zu erhöhen – allerdings hätte dies auch eine Erhöhung des Versicherungsbeitrags zur Folge.
Abschließend soll darauf hingewiesen werden, dass die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts auch auf eine andere Art und Weise erfolgen kann. Obwohl alle Versicherer mit dem Wert 1914 arbeiten besteht häufig die Möglichkeit, ein Gutachten erstellen zu lassen und dessen Ergebnis als Wert anzusetzen. Allerdings müssen die Gutachterkosten vom Versicherungsnehmer getragen werden.
Wildschaden
Der Begriff Wildschaden ist ein Überbegriff für mehrere Arten von Schäden, die durch Wild hervorgerufen werden. Wildschäden können in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auftreten.
Es sind in erster Linie Land- sowie Forstwirte, die mit Wildschäden konfrontiert werden. Tiere wie zum Beispiel Rehe oder Wildschweine können Pflanzen oder auch Grünflächen beschädigen. So gibt es beispielsweise Landwirte die darüber klagen, dass einige ihrer Felder immer wieder von Wildschweinen heimgesucht werden, die große Teile des Bodens durchwühlen und dabei zerstören. Die Folge solcher Vorfälle sind größtenteils wirtschaftliche Schäden wie zum Beispiel die Reduzierung von Erntemengen.
Gegen die Folgen eines Wildschadens können nur bedingt Versicherungen abgeschlossen werden. Zwar gibt es einige Spezialversicherer, die entsprechende Versicherungen anbieten, allerdings erstreckt sich der Versicherungsumfang meist nur über ganz bestimmte Schadensbereiche. Aus diesem Grund sind betroffene Land- und Forstwirte meistens dazu gezwungen, Eigeninitiative zu ergreifen und Maßnahmen zu treffen, die zukünftige Wildschäden verhindern.
Der Wildschaden ist nicht mit dem so genannten Wildunfall zu verwechseln, der im Kraftfahrtbereich auftreten kann. Von einem Wildunfall ist die Rede, wenn es zum Beispiel zu einer Kollision des Fahrzeugs mit einem Tier kommt. Gegen Wildunfälle können sich Autofahrer mit dem Abschluss einer Teil- oder Vollkaskoversicherung schützen. Sollte es zum Schadensfall kommen, so wird dieser über die Teilkaskoversicherung reguliert. Allerdings ist zu beachten, dass Wildunfälle sehr genau definiert sind und die meisten Versicherer eine Vielzahl an Tieren ausschließen. Wer zum Beispiel in einer ländlichen Region wohnt, in der die Gefahr eines Wildunfalls verhältnismäßig hoch ist und deshalb einen entsprechenden Versicherungsschutz abschließen möchte, der sollte die Tarife der einzelnen Anbieter genau miteinander vergleichen.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Der wirtschaftliche Totalschaden ist ein Begriff, der überwiegend im Bereich der Kfz-Versicherung anzutreffen ist. Es gibt zwei Arten des Totalschadens: zum einen den technischen Totalschaden, zum anderen den wirtschaftlichen Totalschaden.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Kosten für die Reparatur eines Fahrzeugs über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In solch einem Fall ist es für den Fahrzeugeigentümer meist besser, sich für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren oder auch eines anderen Fahrzeugs zu entscheiden, anstatt eine Fahrzeugreparatur vornehmen zu lassen. Sofern es sich um keinen Versicherungsfall handelt, kann der Fahrzeugeigentümer jedoch frei entscheiden und gegebenenfalls auch eine Reparatur des Fahrzeugs veranlassen.
Liegt ein Versicherungsfall vor, so sieht die Situation anders aus. Wird vom Gutachter ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt, so kann der Fahrzeugeigentümer nicht ohne weiteres die Reparaturkosten als Schadensersatz geltend machen. In einem Rechtsstreit zwischen einem Unfallbeteiligten und der gegnerischen Versicherung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Schadensersatzleistung im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens maximal 130% des Wiederbeschaffungswerts betragen darf. Liegen die Kosten darüber, müssen sie vom Versicherer nicht übernommen werden. Das Gerichtsurteil sagt auch, dass die Reparatur fachmännisch ausgeführt werden und eine vollständige Schadensbehebung umfassen muss.
Für einen Unfallbeteiligten, der gegenüber dem gegnerischen Versicherer Schadensersatzansprüche geltend machen kann, bedeutet das, bei der Vergabe von Reparaturaufträgen vorsichtig zu sein. Bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird gilt es zu überprüfen, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Gerade bei älteren Fahrzeugen mit geringem Wiederbeschaffungswert kann es nämlich passieren, dass dies der Fall ist und somit kein Schadensersatzanspruch auf die Reparaturkosten geltend gemacht werden kann.
Wohngebäudeversicherung
Mit der Wohngebäudeversicherung können Immobilieneigentümer ihre wohnwirtschaftlich genutzten Gebäude gegen Schäden wie Brand, Hagel, Leitungswasserschaden und Sturm versichern.
Als Bemessungsgrundlage der Wohngebäudeversicherung dient der so genannte Wert 1914. Er gibt an, welchen Wert die Immobilie im Jahr 1914 gehabt hätte. Dieser Wert wird mit dem so genannten Baupreisindex multipliziert, um den Wiederbeschaffungswert und somit auch die Versicherungssumme zu ermitteln. Gleichzeitig dient der Wert 1914 auch als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Beitragshöhe. Es besteht aber auch die Möglichkeit, ein Gutachten in Auftrag zu geben, um den Wiederbeschaffungswert der Immobilie zu ermitteln. Die Kosten für das Gutachten sind vom Versicherungsnehmer zu tragen.
Die Wohngebäudeversicherung verkörpert das wichtigste Versicherungsprodukt im Bereich der Immobilienversicherungen. Letztendlich kann jedem Eigentümer nur empfohlen werden, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Sollte es zum Schadensfall kommen und kein Versicherungsschutz bestehen, so kann der Schaden zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen führen. Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass nahezu alle Kreditinstitute vor der Auszahlung eines Immobiliendarlehens auf den Nachweis über das Bestehen einer Wohngebäudeversicherung bestehen.
Im Hinblick auf den Versicherungsschutz ist zu ergänzen, dass dieser lediglich eine grundlegende Absicherung bietet. Weil eine Wohngebäudeversicherung bestimmte Schäden, wie zum Beispiel Hochwasser, nicht abdeckt ist es empfehlenswert, den Versicherungsschutz zu erweitern. Dies ist durch den Abschluss einer Elementarschadenversicherung möglich, die zusätzliche Schäden absichert, die zum Beispiel durch Hochwasser oder Schneedruck hervorgerufen werden.
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