Eine Kassiererin eines Supermarktes hatte während einer Arbeitspause voller Begeisterung ihren neuen Vibrator ausgepackt und ihrem Chef und einer Kollegin anschaulich von den Vorzügen des Geräts berichtet.
Die muntere Vorführung fand zwar im Pausenraum statt, dennoch wurden auch Kunden aufmerksam und ließen sich von den Ausführungen der Dame unterhalten. In diesem Fall hatte die Freizügigkeit Konsequenzen. Ihr „Spielzeug“ kostete der Kassiererin den Arbeitsplatz. Ihr wurde fristlos gekündigt, und zwar zu Recht, wie das Arbeitsgericht Frankfurt feststellte. Allein das Vorzeigen sexuell motivierter Gerätschaften an der Arbeitsstelle könne bereits eine sexuelle Belästigung darstellen und daher Grund für eine fristlose Kündigung sein. Dabei müsse auch nicht grundsätzlich vorher eine Abmahnung ausgesprochen werden.
Fazit: Der Arbeitsplatz sollte „jungfräulich“ bleiben.
Bei Interesse siehe hierzu: § 626 BGB, Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
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