Vorfälligkeits­entschädigung: Gericht verbietet Commerz­bank-Gebühren

Das Land­gericht (LG) Frank­furt hat der Commerz­bank erneut verboten, 300 Euro Gebühr für die Ermitt­lung der Vorfälligkeitsentschädigung zu kassieren, wenn Immobilienkäufer oder Bauherren Haus oder Wohnung vor Ende der Zins­bindungs­frist verkaufen wollten. Geklagt hatte die Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden. test.de erklärt das Urteil und gibt Tipps.

Entschädigung bei vorzeitiger Ablösung

Immobilien­kredite laufen oft über Jahr­zehnte. Wer Haus oder Wohnung vor Ablauf der Zins­bindung verkaufen muss, darf den Vertrag kündigen. Allerdings muss er der Bank dann eine so genannte Vorfälligkeits­entschädigung zahlen und ihr den entgangenen Zins­gewinn erstatten. Die Berechnung ist allerdings kompliziert. Die Höhe der Forderung hängt vom vereinbarten Zins­satz, den für die Refinanzierung maßgeblichen Zins­sätzen zur Zeit der Kündigung, der restlichen Lauf­zeit, etwaigen Sonderkündigungs­rechten und dem Wieder­anlagezins ab, den die Bank mit dem vorzeitig zurück­gezahlten Geld erzielen kann. Viele Kredit­institute verlangen daher außer der Vorfälligkeits­entschädigung auch Gebühren für die Berechnung.

Pauschale im Klein­gedruckten verboten

Solche Berechnungs­gebühren haben die Gerichte bis hin zum Bundes­gerichts­hof immer mal wieder gebil­ligt. Die Richter sehen das als Schaden­ersatz, den der Kunde an die Bank zu zahlen hat. Danach kann die Bank Ersatz für den Aufwand verlangen, die ihr durch die Berechnung tatsäch­lich entsteht. Die Commerz­bank allerdings forderte stets pauschal 300 Euro pro vorzeitig abge­löstem Darlehen – unabhängig vom Aufwand. Das darf sie nicht, hat jetzt das Land­gericht Frank­furt am Main geur­teilt. Solche pauschalierten Schadenersatzforderungen sind unzu­lässig, wenn Kredit­kunden nicht wenigs­tens nach­weisen dürfen, dass der Bank ein geringerer Schaden entstanden ist. Noch dazu ist die Commerz­bank-Gebühr happig. Die Analyse Vorfälligkeitsentschädigung, die test.de in Zusammen­arbeit mit den Verbraucherzentralen Bremen und Hamburg anbietet, liefert die gleiche Berechnung für nur 70 Euro.

Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 18.02.2013
Aktenzeichen: 2-02 O 277/12 (nicht rechts­kräftig).

Zweites kundenfreundliches Urteil zur Klausel

Das ist bereits die zweite Verurteilung der Commerz­bank wegen der Pauschal­gebühr für die Berechnung der Vorfälligkeits­entschädigung. Bereits Anfang 2012 hatte die 21. Kammer des Land­gericht Frank­furt am Main die Bank verurteilt, weil es die Klausel ebenfalls für unwirk­sam hielt. Geklagt hatte seiner­zeit die Verbraucherzentrale Baden-Württem­berg. Die Commerz­bank hatte gegen die Entscheidung des Land­gerichts Berufung einge­legt. Am Mitt­woch, 17. April 2013, verkündet nun das Ober­landes­gericht sein Urteil in diesem Streit. Die zweite Zivilkammer des Land­gerichts, die kürzlich ebenso verbraucherfreundlich geur­teilt hat, kannte die Entscheidung der Richterkollegen aus der 21. Kammer offen­bar nicht. In ihrer Entscheidung findet sich jedenfalls kein Hinweis auf die Entscheidung vom vergangenem Jahr.

Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 26.01.2012
Aktenzeichen: 2– 21 O 324/11 (nicht rechts­kräftig).

Möglicher­weise muss Commerz­bank Gebühren erstatten

Wenn eine der Entscheidungen rechts­kräftig wird, heißt das für die Commerz­bank: Sie durfte auf Grund­lage ihrer rechts­widrigen Klausel gar nichts kassieren und muss zumindest ab 2010 gezahlte Berechnungs­gebühren an die betroffenen Kunden zurück­zahlen. Wenn sie die Gebühr trotz rechts­kräftiger Verurteilung noch fordern sollte, können die Verbraucherzentrale Baden-Württem­berg oder die Schutzgemeinschaft für Bank­kunden die Fest­setzung eines Ordnungs­geldes von bis zu 250 000 Euro beantragen. Möglicher­weise kann die Commerz­bank von ihren Kunden allerdings statt der rechts­widrigen Gebühr Schaden­ersatz auf der Grund­lage gesetzlicher Rege­lungen fordern. Dazu müsste sie allerdings im Einzel­fall erklären, welcher Aufwand ihr jeweils entstanden ist. Das wird ihr im Nach­hinein wohl in kaum einem Fall gelingen.

Andere Banken oft im Recht

Bei anderen Banken allerdings werden Kunden oft Gebühren für die Berechnung der Vorfälligkeits­entschädigung zahlen müssen. Wenn die Gebührenklausel Kunden zumindest die Möglich­keit gibt, die Höhe der Kosten anzu­zweifeln, darf die Bank kassieren. Auch ganz ohne Regelung in den allgemeinen Geschäfts­bedingungen ist die Bank im Vorteil. Wenn es zum Streit kommt, dürfen Richter schätzen, welcher Aufwand der Bank entstanden ist.

Tipp: Wenn Sie wegen des Verkaufs von Haus oder Wohnung unter Zeit­druck stehen, bleibt Ihnen nichts übrig, als zu zahlen, was die Bank fordert. Sie sollten sich allerdings die Rück­forderung vorbehalten. Schreiben Sie in den Verwendungs­zweck der Über­weisung oder separat per Einschreiben mit Rück­schein an die Bank: „Ohne Anerkennung einer Rechts­pflicht.“ Sie können ergänzen: „Ich behalte mir vor, den Betrag ganz oder teil­weise zurück­zufordern, sofern er Ihnen nicht zusteht.“ Sie können dann später schauen, ob eine Rück­forderung Aussicht auf Erfolg hat.

Bei geplatztem Kredit bekommt die Bank nur Verzugs­zins

Ganz anders ist die Rechts­lage bei geplatzten Immobiliendarlehen: Wenn die Bank ihrer­seits den Kredit­vertrag mit Privatkunden kündigt, darf sie anschließend nur noch einen Verzugs­zins in Höhe von derzeit 2,37 Prozent kassieren. Das ist die klare Ansage von dem Vorsitzenden des Banken­senats beim Bundes­gerichts­hof (BGH). test.de berichtet und liefert Tipps und Mustertexte.

 

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Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Claus Bernstein aus Röttingen in Bayern.
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